Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Landeskulturfonds
(konsolidierte Fassung vom 18.02.2021)


Das Kuratorium des Landeskulturfonds erlässt aufgrund des § 8 Abs. 5 des Gesetzes über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz, LGBl. Nr. 138/2019, nachstehende Geschäftsordnung des Landeskulturfonds:
§ 1
Verwaltung des Landeskulturfonds
1) Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Landeskulturfonds sind die Organe des Fonds das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer.
2) Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Landeskulturfonds obliegt die Verwaltung des Fonds dem Kuratorium, soweit diese nach dem Gesetz oder nach der Geschäftsordnung nicht von einem anderen Organ zu besorgen ist.
3) Die Organe des Fonds bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle. Diese wird von einem hauptberuflichen Geschäftsführer geleitet.
§ 2
Geschäftsführung
1) Die Geschäftsstelle des Fonds wird vom Geschäftsführer geleitet. Dieser wird von der Landesregierung bestellt; das Kuratorium hat der Landesregierung einen Vorschlag für die Bestellung zu unterbreiten. Als Geschäftsführer ist eine Fachperson mit entsprechenden wirtschaftlichen, juristischen oder agrarökonomischen Kenntnissen zu bestellen. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Fonds hauptberuflich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Er ist für seine Geschäftsführung den weiteren Organen des Fonds und der Landesregierung gegenüber verantwortlich.
2) Für den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Stellvertreter gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.
3) Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer bei nicht bloß vorübergehender Verhinderung sowie in jenen Fällen, in denen sich der Geschäftsführer wegen Befangenheit der Ausübung seines Amtes enthält und seine Vertretung veranlasst.
§ 3
Aufgaben des Geschäftsführers des Fonds
1) Dem Geschäftsführer des Fonds obliegen:
a) die sachgemäße Bearbeitung der beim Fonds anhängigen Geschäftsfälle und deren Vorbereitung für die Beratung und die Beschlussfassung durch das Kuratorium. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Kuratorium ausreichende Entscheidungsunterlagen zur Verfügung gestellt und alle Umstände zur Kenntnis gebracht werden, die für die Entscheidung des Geschäftsfalles erforderlich sind;
b) die Berichterstattung über die Geschäftsfälle in den Sitzungen des Kuratoriums und die Vorbereitung der Beschlüsse für das Kuratorium;
c) die Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums;
d) die Überwachung und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Kuratorium gewährten Kredite/Darlehen, Förderungen und Beteiligungen;
e) die Organisation des Geschäftsbetriebes;
f) die ordnungsgemäße Verbuchung und schriftliche Dokumentation der Geschäftsfälle in einem Kanzleiinformationssystem;
g) die Zeichnung von Urkunden gemäß § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung;
h) die Durchführung von Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 lit. j des Gesetzes über den Landeskulturfonds, sowie der Erwerb von Grundstücken, Betrieben oder von Rechten, der Abschluss von Bestandverträgen bzw. die Vereinbarung von Reallasten nach § 1 Abs. 1 lit. k und l des Gesetzes über den Landeskulturfonds jeweils unter Berücksichtigung der „Anhörungspflichten" gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Landeskulturfonds;
i) die ordnungsgemäße Aufbereitung und Entscheidung jener in § 16 dieser Geschäftsordnung definierten Aufgaben, die das Kuratorium dem Geschäftsführer gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeskulturfonds zur selbständigen Erledigung und Entscheidung übertragen hat, sowie die Berichterstattung an das Kuratorium in der dem Geschäftsfall folgenden Sitzung;
j) die weiteren dem Geschäftsführer in der Geschäftsordnung oder im Gesetz über den Landeskulturfonds zugewiesenen Aufgaben.
2) Gemäß § 10 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über den Landeskulturfonds ist die Durchführung von Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 lit. j des Gesetzes über den Landeskulturfonds ausdrücklich Aufgabe des Geschäftsführers. Zu diesen kommunikativen Maßnahmen gehören insbesondere
a) die aktive Kommunikationsarbeit mit Kunden, Öffentlichkeit, Presse, Geschäftspartnern usw.;
b) die Organisation und/oder Teilnahme an Tagungen, Messen, Exkursionen, Veran-staltungen usw.;
c) der Betrieb einer Homepage/Internetseite.
Sämtliche Maßnahmen müssen entsprechend den Intentionen und Zielbestimmungen des Gesetzes über den Landeskulturfonds und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums erfolgen.
§ 4
Organisation der Geschäftsstelle
1) Für die Bearbeitung der beim Fonds anhängigen Geschäftsfälle bedient sich der Geschäftsführer einer Geschäftsstelle mit einerseits direkt beim Fonds angestellten Mitarbeitern und andererseits vom Land Tirol dem Landeskulturfonds zugewiesenen Landesbediensteten.
2) Der Geschäftsbetrieb ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der anfallenden Geschäfte so zu organisieren, dass den Erfordernissen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung entsprochen wird. Die einlangenden Schriftstücke sind sachgemäß und ohne unnötigen Aufschub zu bearbeiten. Für ausgehende Briefe sind Durchschläge, Abschriften, Ablichtungen oder Datenträger anzufertigen. Der gesamte Schriftverkehr ist in Akten zusammenzufassen und geordnet abzulegen oder elektronisch zu speichern. Die Aktenstücke sind so zu registrieren, dass eine rasche und sichere Auffindbarkeit gewährleistet ist. Über wichtige mündliche oder fernmündliche Vorgänge sind Aktenvermerke anzufertigen.
3) Die Buchhaltung ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu organisieren. Sie muss eine rasche und lückenlose Überprüfung der Gebarung gewährleisten. Das Rechnungsjahr darf 12 Monate nicht übersteigen. Es endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Zum Ende eines jeden Rechnungsjahres ist eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen.
§ 5
Ermächtigungen des Geschäftsführers
1) Gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeskulturfonds bedürfen folgende, zur Eingabe an das Grundbuchsgericht bestimmte Urkunden lediglich der Unterschrift des Geschäftsführers:
a) Freistellungs- und Freilassungserklärungen,
b) Teillöschungs- und Löschungserklärungen,
c) Vorrangeinräumungs- und Zustimmungserklärungen.
2) Gemäß § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Landeskulturfonds wird dem Geschäftsführer für folgende Dokumente und Urkunden die alleinige Unterfertigung übertragen:
a) sämtliche Schreiben im Zusammenhang mit der operativen und ordentlichen Geschäftstätigkeit;
b) Vereinbarungen gemäß § 15 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung (kurzfristige Refinanzierungsvereinbarungen);
c) Abschluss und Widerruf von Bittleihverträgen;
d) Abschluss, Auflösung und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen;
e) Abschluss, Auflösung und Kündigung von bloß vertraglich vereinbarten, nicht verbücherten Dienstbarkeiten;
f) Abschluss und Auflösung von Schuldbeitritts- und Schuldübernahmevereinbarungen.
3) Gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeskulturfonds wird dem Geschäftsführer die Verlängerung bestehender Kredite und Barvorlagen in Verbindung mit Refinanzierungen zur selbständigen Erledigung und Entscheidung übertragen, sofern sich die Konditionen und Bedingungen nicht verändern.
4) Das Kuratorium ermächtigt den Geschäftsführer zur Entscheidung über die in § 16 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung definierten Kredit- und Darlehensansuchen.
5) Gemäß § 10 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über den Landeskulturfonds kann der Geschäftsführer die Entscheidung über Sachaufwendungen der Geschäftsstelle bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,-- alleine treffen.
§ 6
Sitzungen des Kuratoriums
1) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen.
2) Das Kuratorium ist auch dann einzuberufen, wenn dies mindestens fünf Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangen.
3) Die Mitglieder sind zeitgerecht, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung einzuladen. Als gültige Einladung gilt auch ein mündliches oder schriftliches Terminaviso. Ebenfalls ist die Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung in schriftlicher oder elektronischer Form zuzustellen.
4) Ein Mitglied hat seine Verhinderung unverzüglich der Geschäftsstelle und seinem Ersatzmitglied bekannt zu geben. Es wird während seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Eine gesonderte Einladung des Ersatzmitgliedes durch den Vorsitzenden ist nicht erforderlich.
5) Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen erforderlichenfalls Auskunftspersonen beiziehen.
6) Gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeskulturfonds hat der Geschäftsführer an den Sitzungen des Kuratoriums beratend, jedoch nicht stimmberechtigt teilzunehmen.
§ 7
Tagesordnung für die Sitzungen des Kuratoriums
1) Alle Angelegenheiten, die bis zur Einberufung der Sitzung (Versand der Einladung und Tagesordnung) bei der Geschäftsstelle des Fonds anhängig gemacht und von dieser geprüft wurden, sind auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen.
2) Im Rahmen der Tagesordnung hat stets ein Bericht des Geschäftsführers über die zur Verfügung stehenden Finanzmittel des Fonds zu erfolgen.
3) Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn dies der Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder beschließen.
§ 8
Beschlussfähigkeit, Beratung und Abstimmung in den Sitzungen des Kuratoriums
1) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens vier weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
2) Wird der Vorsitzende des Kuratoriums bei der Kuratoriumssitzung wegen Verhinderung durch sein Ersatzmitglied (fachkundiger Bediensteter der für die fachlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über den Landeskulturfonds) vertreten, ist dessen Ersatzmitglied nicht berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen.
3) Gemäß § 6 Abs. 7 des Gesetzes über den Landeskulturfonds sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die für Landesbeamte geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit auf die Mitglieder des Kuratoriums sinngemäß anzuwenden.
4) Die Abstimmung hat durch Heben der Hand zu erfolgen. Wenn es das Kuratorium beschließt, kann auch geheim und mit Stimmzetteln abgestimmt werden.
5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich.
6) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Kuratoriums ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss des Kuratoriums gemäß § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Landeskulturfonds im Wege eines Umlaufes herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Beschlussantrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich innerhalb von 14 Tagen durch einen diesbezüglichen Vermerk auf dem Beschlussantrag abzugeben. Ist ein Mitglied wegen Abwesenheit an der Stimmabgabe verhindert, so kann der Beschlussantrag dem jeweiligen Ersatzmitglied zugeleitet werden. Ist auch dieses abwesend, so ist dies auf dem Beschlussantrag vom Vorsitzenden zu vermerken. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung dem Kuratorium bei der nächsten Sitzung mitzuteilen. Ein Umlaufbeschluss kommt gültig zustande, wenn mindestens fünf Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Kuratoriums auf dem Beschlussantrag ihre Zustimmung erteilen. In diesem Fall können die im Wege des Umlaufes zur Abstimmung gebrachten Angelegenheiten von der Geschäftsstelle unverzüglich weiterbearbeitet werden, ohne die nächste Sitzung des Kuratoriums abwarten zu müssen.
§ 9
Aufgaben des Kuratoriums
Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über:
a) die Neuaufnahme von Krediten durch den Landeskulturfonds;
b) die Begebung von Anleihen;
c) die Bildung von Rücklagen;
d) den jährlichen Rechnungsabschluss;
e) den jährlichen Geschäftsbericht;
f) die Geschäftsordnung;
g) die Richtlinien;
h) die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und die Abberufung des Geschäftsführers und allenfalls seines Stellvertreters sowie die Einstellung neuer Mitarbeiter/innen bei der Geschäftsstelle;
i) die Gewährung von Aufwandsentschädigungen;
j) die Gewährung von Stundungen und Laufzeitverlängerungen, sofern diese eine Verlängerung der gesamten Laufzeit des Darlehens um mehr als sechs Monate bewirken;
k) die Änderung von Darlehenszinssätzen, sofern die Zinssatzänderungen nicht auf richtlinienkonforme oder vom Kuratorium beschlossene Zinsgleitklauseln beruhen;
l) die Abschreibung von Darlehensforderungen;
m) die Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen nach § 3 lit. b des Gesetzes über den Landeskulturfonds;
n) die Beteiligung an land- und forstwirtschaftlichen Projekten gemäß § 1 Abs. 1 lit. i des Gesetzes über den Landeskulturfonds;
o) die Einbringung von Klagen;
p) alle Angelegenheiten mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sowie Sachaufwendungen von mehr als € 10.000,--;
q) die Gewährung von Krediten/Darlehen des Landeskulturfonds, wobei Höhe, Laufzeit, Verzinsung, tilgungsfreie Anlaufzeit und Verwendungszweck des Darlehens sowie allfällige besondere Auflagen im Einzelfall festzulegen sind;
r) die weiteren dem Kuratorium in der Geschäftsordnung oder im Gesetz über den Landeskulturfonds zugewiesenen Aufgaben.
§ 10
Protokoll
1) Der Geschäftsführer hat über jede Sitzung des Kuratoriums ein Protokoll zu führen. Er kann sich hierzu einer Hilfskraft bedienen. Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;
b) die Namen des Vorsitzenden und der weiteren anwesenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder sowie der entschuldigt oder unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder oder Ersatzmitglieder;
c) die Tagesordnung;
d) alle in der Sitzung gestellten Anträge, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die darüber gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
2) Mitglieder des Kuratoriums, die einem Beschluss nicht zugstimmt haben, können verlangen, dass dies namentlich im Sitzungsprotokoll festgehalten wird.
3) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, vom Geschäftsführer und – sofern ein solcher beigezogen wurde – vom Schriftführer zu unterfertigen und spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Kuratoriumsmitgliedern schriftlich oder elektronisch zuzustellen.
4) Einwendungen gegen das Sitzungsprotokoll sind bei der nächsten Sitzung vorzubringen. Werden in dieser keine Einwendungen erhoben, dann gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 11
Vollziehung der Beschlüsse
1) Der Geschäftsführer des Fonds hat die Beschlüsse des Kuratoriums ohne unnötigen Aufschub zu vollziehen. Die Geschäftsstelle hat dabei mitzuwirken und den Geschäftsführer zu unterstützen.
2) Werden nach Beschlussfassung durch das Kuratorium, aber noch vor der Vollziehung eines Beschlusses Umstände bekannt, durch die die Erreichung der mit der beschlossenen Maßnahme verfolgten Ziele nicht mehr gewährleistet erscheint, oder bei deren früheren Kenntnis offenbar ein anderer Beschluss gefasst worden wäre, so ist die Vollziehung des Beschlusses auszusetzen und der Vorsitzende des Kuratoriums davon zu verständigen.
3) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat zu entscheiden, ob zur nochmaligen Beratung eine Sitzung einzuberufen ist, ob ein Umlaufbeschluss herbeizuführen ist, oder ob dieser Geschäftsfall neuerlich auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen ist.
§ 12
Richtlinie für die Tätigkeit des Fonds als landwirtschaftlicher Siedlungsträger gemäß § 1 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über den Landeskulturfonds
1) Der Fonds ist landwirtschaftlicher Siedlungsträger für das Bundesland Tirol nach § 3 Abs. 2 lit. d des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 49.
2) Über den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Grundstücken, Gebäuden, materiellen Anteilen, agrargemeinschaftlichen Anteils- oder Nutzungsrechten sind verbücherungsfähige Kaufverträge abzuschließen. Für die Ermittlung des Kaufpreises muss
ein nachvollziehbares Gutachten vorliegen. Sofern die Erstellung des Gutachtens durch eine/n Mitarbeiter/in des Landeskulturfonds erfolgt, ist dieses einer Plausibilitätskontrolle durch einen weiteren Sachverständigen zu unterziehen.
3) Die Kaufverträge sind unverzüglich zu verbüchern, sofern nicht schon vor der Grundbuchsreife der Verträge die Weitergabe an geeignete Personen im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes über den Landeskulturfonds oder des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 49, möglich ist. Rechtserwerbe von Liegenschaften sind grundsätzlich treuhändig abzuwickeln.
4) Die Verbücherung eines Kaufvertrages kann unterbleiben, wenn die Verwertung im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgt.
5) Über den Abschluss von Verträgen entscheidet der Geschäftsführer. Dieser hat gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Landeskulturfonds vor Vertragsabschluss den Vorsitzenden des Kuratoriums zu hören. Dem Kuratorium ist durch den Geschäftsführer in der nächsten, dem Abschluss des Rechtsgeschäftes folgenden Sitzung über die getätigten Rechtsgeschäfte zu berichten.
6) Die Tätigkeiten des Fonds nach § 1 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über den Landeskulturfonds stellen keine Förderungen dar. Sämtliche Maßnahmen in diesem Zusammenhang haben soweit als möglich kostendeckend zu erfolgen.
7) Die Aufgaben als landwirtschaftlicher Siedlungsträger gemäß § 1 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über den Landeskulturfonds erfüllt der Fonds insbesondere unter folgenden Voraussetzungen und Umständen:
a) die Verhinderung einer drohenden Zwangsversteigerung eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Ankauf des Gesamtbetriebes oder von Teilflächen mit dem Ziel eines späteren Rückkaufs durch den Vorbesitzer oder eines Weiterverkaufs der Flächen an andere aktive Bauern. Bei Wiederversteigerungen kann der Fonds unter Vorlage einer Bieterbewilligung der Grundverkehrsbehörde als Bieter auftreten;
b) der Erwerb von Feld- und/oder Waldflächen bzw. ganzer land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe von Grundeigentümern, die nicht Landwirte sind;
c) das generelle Ziel ist die Weitergabe der vom Landeskulturfonds erworbenen Flächen an aktive Landwirte, die Verwertung im Rahmen von bodenreformatorischen Maßnahmen oder der Einsatz der Flächen zur Verbesserung der agrarischen Strukturen;
d) schließlich beteiligt sich der Fonds am land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr, sofern ein öffentliches Interesse an Rechtsgeschäften durch den Landeskulturfonds vorliegt. Dazu gehören beispielsweise bevorstehende Grundzusammenlegungen und Flurbereinigungen oder geplante Projekte von Gebietskörperschaften, für die Flächen benötigt werden (Sportplätze, Friedhofserweiterungen, Parkplätze, Bauflächen usw.);
e) die Abwägung der Höhe des Kaufpreises bzw. des Gegenwertes bleibt dem Ermessen des Geschäftsführers bzw. des Vorsitzenden des Kuratoriums überlassen. Eine nachvollziehbare, schriftliche Ermittlung des Verkehrswertes muss jedenfalls vorliegen. Hinsichtlich des Kaufpreises bzw. des Gegenwertes ist nach wirtschaftlichen und jedenfalls kostendeckenden Gesichtspunkten vorzugehen.
8) Die Absätze 1 bis 7 stellen die Richtlinie gemäß § 2a des Gesetzes über den Landeskulturfonds für die Tätigkeit des Fonds gemäß § 1 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über den Landeskulturfonds dar.
§ 13
Richtlinie für die Tätigkeit des Fonds gemäß § 1 Abs. 1 lit. l des Gesetzes über den Landeskulturfonds
1) Zu den Aufgaben des Landeskulturfonds gehört gemäß § 1 Abs. 1 lit. l des Gesetzes über den Landeskulturfonds der Erwerb von Grundstücken und Dienstbarkeiten, der Abschluss von Bestandverträgen sowie die Vereinbarung von Reallasten, jeweils einschließlich des Erwerbs von Tauschflächen für solche Grundstücke und Rechte sowie die Verwaltung und Veräußerung dieser Grundstücke und Rechte, zur Unterstützung von Maßnahmen
a) zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, und
b) der Schutzwasserwirtschaft.
2) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 13 Abs. 1 der Geschäftsordnung sind verbücherungsfähige Verträge abzuschließen. Der Abschluss von Bestandverträgen und die Vereinbarung von Reallasten haben jedenfalls in schriftlicher Form zu erfolgen. Für die Ermittlung des Kaufpreises gelten die Ausführungen des § 12 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.
3) Die Abwägung der Höhe des Kaufpreises bzw. des Gegenwertes bleibt dem Ermessen des Geschäftsführers bzw. des Vorsitzenden des Kuratoriums überlassen. Eine nachvollziehbare, schriftliche Ermittlung des Verkehrswertes muss jedenfalls vorliegen. Hinsichtlich des Kaufpreises bzw. des Gegenwertes ist nach wirtschaftlichen und jedenfalls kostendeckenden Gesichtspunkten vorzugehen.
4) Zur Mobilisierung notwendiger Flächen für Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 lit. l Z. 2 des Gesetzes über den Landeskulturfonds kann der durch Gutachten ermittelte Verkehrswert um bis zu maximal 20 v.H. bei der Abwägung der Höhe des Kaufpreises bzw. des Gegenwertes überschritten werden.
5) Verbücherungsfähige Verträge sind unverzüglich im Grundbuch einzuverleiben, sofern nicht schon vor der Grundbuchsreife der Verträge die Weitergabe an geeignete Personen, Firmen, Institutionen oder Gebietskörperschaften im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes über den Landeskulturfonds möglich ist. Rechtserwerbe von Liegenschaften sind grundsätzlich treuhändig abzuwickeln.
6) Die Verbücherung eines Rechtsgeschäftes kann unterbleiben, wenn die Verwertung im Rahmen eines bereits in Umsetzung befindlichen Projektes erfolgt und die Sicherung des Eigentumsrechts zugunsten des Landeskulturfonds in geeigneter Weise hergestellt werden kann, wie beispielsweise mit einer Ranganmerkung.
7) Über den Abschluss von Verträgen entscheidet der Geschäftsführer. Dieser hat gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Landeskulturfonds vor Vertragsabschluss den Vorsitzenden des Kuratoriums zu hören.
Zusätzlich ist bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 lit. l Z. 1 des Gesetzes über den Landeskulturfonds der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen und fachlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Organisationseinheit zu hören, bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 lit. l Z. 2 des Gesetzes über den Landeskulturfonds ist der Leiter der für Hochwasserschutz und Hochwasserrückhalt zuständigen Organisationseinheit zu hören. Bei dieser Anhörung ist insbesondere zu klären, ob die für einen Ankauf in Frage kommenden Flächen zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes (Z. 1) oder des Hochwasserschutzes/ Hochwasserrückhaltes (Z. 2) geeignet scheinen. Über das Ergebnis der diesbezüglichen Anhörung ist eine schriftliche Korrespondenz oder ein Vermerk im jeweiligen Akt der Geschäftsstelle aufzunehmen.
Der Geschäftsführer hat dem Kuratorium in der nächsten, dem Abschluss des Rechtsgeschäftes folgenden Sitzung über das getätigte Rechtsgeschäft zu berichten.
8) Rechtsgeschäfte nach § 1 Abs. 1 lit. l des Gesetzes über den Landeskulturfonds sind in der Anlagenbuchhaltung des Landeskulturfonds insofern zu kennzeichnen, als jederzeit eine Unterscheidung und Abgrenzung zu den Rechtsgeschäften nach § 1 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über den Landeskulturfonds getroffen werden kann. Im Einvernehmen mit den in Absatz 7 erwähnten Organisationseinheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung können die erworbenen Flächen oder Rechte auch anderen Zwecken gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Landeskulturfonds als dem zum Zeitpunkt des Ankaufs beabsichtigten Zweck zugeführt werden.
9) Die Tätigkeiten des Fonds nach § 1 Abs. 1 lit. l des Gesetzes über den Landeskulturfonds stellen keine Förderungen dar. Sämtliche Maßnahmen in diesem Zusammenhang haben soweit als möglich kostendeckend zu erfolgen.
10) Die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 lit. l des Gesetzes über den Landeskulturfonds erfüllt der Fonds insbesondere durch:
a) den Erwerb und die Weitergabe von Grundstücken und Liegenschaften auf denen Ausgleichsmaßnahmen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz von Projektbetreibern durchgeführt werden können;
b) den Erwerb und die Weitergabe von Tauschflächen zur Mobilisierung von Flächen, auf denen Ausgleichsmaßnahmen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz von Projektbetreibern durchgeführt werden können;
c) den Abschluss von Bestandverträgen und die Vereinbarung von Reallasten, die Ausgleichsmaßnahmen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz zum Inhalt haben;
d) den Abschluss von Dienstleistungsverträgen mit Projektbetreibern, in denen die Erfüllung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz geregelt wird;
e) den Erwerb und die Weitergabe von Grundstücken und Liegenschaften, die als Fläche, Ersatzfläche oder als Tauschfläche zur Mobilisierung von notwendigen Flächen in Zusammenhang mit Maßnahmen des Hochwasserschutzes und des Hochwasser-rückhaltes verwendet werden können. Beispielsweise für
- die Errichtung von Verbauungen, Pumpstationen, Dämmen usw. - die Aussiedlung von Gebäuden aus Retentionsgebieten - die Schaffung von zweckgewidmeten Retentionsräumen.
11) Die Absätze 1 bis 10 stellen die Richtlinie gemäß § 2a des Gesetzes über den Landeskulturfonds für die Tätigkeit des Fonds gemäß § 1 Abs. 1 lit. l des Gesetzes über den Landeskulturfonds dar.
§ 14
Mittel des Fonds
1) Die Tätigkeit des Landeskulturfonds ist gemeinnützig.
2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
a) Aufnahme von Krediten;
b) Rückflüsse aus den gewährten Krediten;
c) Erträge aus dem Fondsvermögen;
d) Zuwendungen des Landes Tirol nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hierfür jeweils vorgesehenen Mittel;
e) Begebung von Anleihen;
f) private Zuwendungen und allfällige sonstige Einnahmen.
Zu den allfälligen sonstigen Einnahmen gehören insbesondere: Einnahmen aus der Aufnahme von Darlehen, Einnahmen aus der Begebung von Anleihen, Rückflüsse und Zinseinnahmen aus gewährten Darlehen, Vermögenserträge, Gewinne aus dem An- und Verkauf von Liegenschaften und Kostenersätze.
3) Der Fonds hat seine Mittel zinsbringend anzulegen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere das Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol zu beachten.
§ 15
Aufnahme von Darlehen
1) Dem Kuratorium obliegt die Entscheidung über die Neuaufnahme von Krediten. Hierbei hat der Geschäftsführer das Kuratorium über die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse und die Kapitalmarktverhältnisse zu beraten.
2) Die Entscheidung über die Beschaffung kurzfristiger Refinanzierungsmittel, insbesondere von Barvorlagen, obliegt gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeskulturfonds dem Geschäftsführer.
§ 16
Gewährung von Darlehen
1) Das Kuratorium beschließt über die Gewährung von Krediten und Darlehen soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Der Geschäftsführer kann gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeskulturfonds über Kredit- und Darlehensansuchen selbständig entscheiden, wenn
a) die Darlehenshöhe maximal € 150.000,-- beträgt,
b) die Kapitaldienstgrenze (Höchstbetrag, der nach Abzug des laufenden Betriebsaufwandes für Zins- und Tilgungsleistungen zur Verfügung steht) des Förderwerbers mindestens 20 % über den jährlichen, langfristigen Zahlungsverpflichtungen des Förderwerbers liegt und
c) die Besicherung des Darlehens nach Abs. 2 gegeben ist.
Der Geschäftsführer hat dem Kuratorium über die von ihm selbständig entschiedenen Kredit-/Darlehensansuchen in der dem Abschluss des Rechtsgeschäftes folgenden Sitzung in dem Umfang zu berichten, wie dies für Kredite und Darlehen im Entscheidungsbereich des Kuratoriums der Fall ist.
2) Die vom Fonds gewährten Darlehen sind grundsätzlich grundbücherlich sicherzustellen, sofern nicht eine gleichwertige Sicherstellung durch Gesetz oder Hoheitsakt besteht. Ist ausnahmsweise eine hypothekarische Absicherung innerhalb der üblichen Belehnungsgrenzen nicht gewährleistet, können auch andere Sicherstellungen, insbesondere Bankgarantien, herangezogen werden.
3) Die Auszahlung eines Darlehens darf grundsätzlich nur Zug um Zug mit der Verwirklichung des Darlehenszweckes und nach Vorliegen des Grundbuchsbeschlusses über die Einverleibung der Darlehenshypothek erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden, kann die Zuzählung des Darlehens schon vor dessen grundbücherlicher Sicherstellung erfolgen, sofern hierdurch die Sicherheit des Darlehensbetrages nicht gefährdet wird – beispielsweise im Wege einer Treuhandabwicklung. Dies gilt sinngemäß auch für nicht rückzahlbare Zuschüsse gemäß
§ 3 lit. b des Gesetzes über den Landeskulturfonds und die Beteiligung an land- und forstwirtschaftlichen Projekten gemäß § 1 Abs. 1 lit. i leg. cit..
4) Mit Zustimmung des Kuratoriums des Landeskulturfonds kann die Landarbeiterkammer für Tirol bei der Abwicklung von Darlehen gemäß § 1 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über den Landeskulturfonds mitwirken. Insbesondere kann die Landarbeiterkammer Kredit- und Darlehensanträge entgegennehmen, sämtliche Unterlagen für den Kredit- und Darlehensakt anfordern und bearbeiten sowie die Anträge auf Richtlinienkonformität überprüfen. Die Landarbeiterkammer kann dem Fonds den Akt samt einer Beschlussempfehlung übermitteln.
5) Soweit der Fonds im Rahmen seiner Tätigkeit als Wasserleitungsfonds Darlehen an Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Errichtung von Trinkwasserversorgungsanlagen oder von Abwasserbeseitigungsanlagen gewährt, können diese Darlehen ohne Sachhaftung und ohne Bürgschaft Dritter bereitgestellt werden.
§ 17
Zahlungsverkehr
1) Zahlungsanweisungen (Zahlungsaufträge) an die Buchhaltung müssen schriftlich erfolgen, sowie vom Geschäftsführer oder vom zuständigen Sachbearbeiter/Buchhalter unterzeichnet sein. Vor jeder Zahlung oder Überweisung muss die Richtigkeit der Zahlungsunterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht vom Geschäftsführer oder von einer von ihm beauftragen Person geprüft und bestätigt werden.
2) Verfügungen über Bankkonten des Fonds sind vom Vorsitzenden des Kuratoriums bzw. von seinem Stellvertreter und vom Geschäftsführer zu unterfertigen.
3) Überweisungen innerhalb des Rechnungskreises des Fonds, also von einem Bankkonto auf ein anderes Bankkonto des Fonds, bedürfen lediglich der Unterschrift des Geschäftsführers.
4) Der Verkehr mit Bargeld ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß einer Handkasse einzuschränken. Für Verfügungen über die Handkasse gilt Absatz 1.

Schlussbestimmungen
1) Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsordnung vom 29. März 2016, zuletzt geändert mit Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 18. April 2017, außer Kraft. Beschlossen in der Kuratoriumssitzung vom 5. März 2020. Genehmigt mit Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 24. März 2020.
2) Die mit Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 24. März 2020 genehmigte Geschäftsordnung wurde mit Beschluss des Kuratoriums in der Sitzung vom 02. Februar 2021 geändert und mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. Februar 2021 genehmigt.

Anschrift

Landeskulturfonds
Wilhelm-Greil-Straße 9
A-6020 Innsbruck
+43 512 508 3870
landeskulturfonds@tirol.gv.at

 

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