§ 1Aufgaben, Zweck(1) Dem mit dem Gesetz LGBl. Nr. 18/1951 eingerichteten Landeskulturfonds (LKF), im Folgenden kurz Fonds genannt, obliegen im Interesse der nachhaltigen Stärkung und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft in Tirol sowie der Förderung einer im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Schutzwasserwirtschaft ausgewogenen Nutzung der Bodenressourcen folgende Aufgaben:
a) die Förderung der Neu- und Wiedererrichtung, der Erneuerung sowie die Stärkung von bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Betriebskooperationen und Betriebsgemeinschaften, insbesondere durch die Förderung der Errichtung und Erneuerung von zeitgemäßen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden samt Nebenanlagen und der Ausstattung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen, dem Stand der Technik entsprechenden Maschinen,
b) die Förderung der Errichtung und der Erneuerung von Wohnungen für land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer,
c) die Förderung der Errichtung und der Erneuerung von baulichen Anlagen, die dem Zuerwerb durch land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten dienen,
d) die Förderung der einzel- oder überbetrieblichen Wertschöpfung in den Bereichen der Urproduktion, der Veredelung, der Vermarktung und des Vertriebs land- und forstwirtschaftlicher Produkte, land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen und mit der Land- und Forstwirtschaft in direktem Zusammenhang stehender Erzeugnisse zur Sicherung des Bestandes land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
e) die Förderung überbetrieblicher und kooperativer land- und forstwirtschaftlicher Investitionen und Projekte zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit oder zur Verminderung der einzelbetrieblichen Kosten der teilnehmenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe,
f) die Förderung und Initiierung land- und forstwirtschaftlicher Investitionen und Projekte auf einzel- oder überbetrieblicher Basis in der Gründungsphase zur Einführung von neuen land- und forstwirtschaftlichen Strukturen und Betriebsweisen oder zur Modernisierung der teilnehmenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe,
g) die Förderung der Forschung und Entwicklung mit Bezug zu spezifischen Herausforderungen oder Wertschöpfungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere aufgrund geänderter klimatischer Verhältnisse oder wirtschaftlicher Strukturen und Betriebsweisen,
h) die Förderung und Unterstützung von in Not geratenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen,
i) die Beteiligung an land- und forstwirtschaftlichen Projekten zur Ermöglichung und Förderung von Innovationen in der Gründungsphase und zur Erreichung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Projekte mit dem Ziel eines mittelfristigen Ausstiegs,
j) die Vermittlung von Wissen und die Weitergabe von Informationen mit Bezug zu den Zielen dieses Gesetzes und den dem Fonds obliegenden Aufgaben sowie die damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Einrichtung und des Betriebs einer Internetseite,
k) der Erwerb land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke, land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder von Rechten aufgrund der bodenreformatorischen Landesgesetze sowie der Abschluss von Bestandverträgen zur Erfüllung der Aufgaben als Siedlungsträger nach § 3 Abs. 2 lit. d des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 49, zur Weiterveräußerung an geeignete Personen, zur Unterstützung bodenreformatorischer Maßnahmen oder zur rechtzeitigen Vorratshaltung von Grundstücken und Tauschflächen für Infrastruktur- bzw. Siedlungsprojekte von öffentlichem Interesse sowie für Betriebsansiedelungen,
l) der Erwerb von Grundstücken und Dienstbarkeiten, der Abschluss von Bestandverträgen sowie die Vereinbarung von Reallasten, jeweils einschließlich des Erwerbs von Tauschflächen für solche Grundstücke und Rechte sowie die Verwaltung und Veräußerung dieser Grundstücke und Rechte, zur Unterstützung von Maßnahmen
1. zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, und
2. der Schutzwasserwirtschaft.
(2) Die Landesregierung kann dem Fonds mit Verordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn dies insbesondere wegen des sachlichen Zusammenhangs mit seinen Aufgaben nach Abs. 1 im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit geboten scheint. Das Land Tirol hat dem Fonds die mit der Besorgung dieser Aufgaben unmittelbar verbundenen Aufwendungen zu ersetzen.
(3) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Innsbruck.
(4) Die Tätigkeit des Fonds ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 2Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Förderung(1) Der Fonds hat seine Aufgaben (§ 1 Abs. 1 und 2) nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen. Insbesondere ist jeweils auf andere Förderungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Eine Förderung nach § 1 Abs. 1 lit. a bis h darf nur gewährt bzw. eine Beteiligung nach § 1 Abs. 1 lit. i nur eingegangen werden, wenn
a) die Finanzierung des Projektes gesichert ist,
b) das Projekt den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und
c) das Projekt den Zielsetzungen anderer Landesgesetze auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere den bodenreformatorischen, grundverkehrsrechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
(3) Für überbetriebliche oder kooperative Projekte darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn ein Anteil von mehr als der Hälfte des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals der für das Projekt eingerichteten Rechtsform oder, sofern das Projekt nicht in einer gesonderten Rechtsform abgewickelt wird, ein Anteil von mehr als der Hälfte des wirtschaftlichen Wertes von praktizierenden Land- oder Forstwirten gehalten wird.
(4) Sind für die Verwirklichung eines nach § 1 Abs. 1 lit. a bis h zu fördernden Projektes oder eines Projektes, an dem der Fonds eine Beteiligung nach § 1 Abs. 1 lit. i einzugehen beabsichtigt, Bewilligungen nach sonstigen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlich oder wird hierfür ein besonderes zivilrechtliches Verfügungsrecht benötigt, so darf der Fonds keine Leistung erbringen, bevor die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig vorliegen oder bevor der Förderungswerber entsprechend verfügungsberechtigt ist.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Förderungen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis h oder auf ein Tätigwerden des Fonds nach § 1 Abs. 1 lit. i bis l besteht nicht.
§ 2aRichtlinienDer Fonds hat Richtlinien für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
a) das Verfahren bei der Gewährung von Fondsleistungen bzw. bei einem Tätigwerden des Fonds,
b) die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Fondsleistungen bzw. ein Tätigwerden des Fonds,
c) die Auflagen und Bedingungen für die Gewährung von Fondsleistungen bzw. ein Tätigwerden des Fonds,
d) die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung von Fondsleistungen und der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen,
e) die Rückabwicklung und den Widerruf von Fondsleistungen im Fall der Nichteinhaltung von Auflagen oder Bedingungen,
f) die allfällige Sicherstellung von Forderungen im Fall der Gewährung von Fondsleistungen.
§ 3FördermaßnahmenFörderungen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis h erfolgen durch die Gewährung von
a) zinsgünstigen Krediten oder
b) nicht rückzahlbaren Zuschüssen.
§ 4Mittel des Fonds(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
a) die Aufnahme von Krediten;
b) Rückflüsse aus den gewährten Krediten;
c) Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;
d) Zuwendungen des Landes Tirol nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hierfür jeweils vorgesehenen Mittel;
e) die Begebung von Anleihen;
f) private Zuwendungen und allfällige sonstige Einnahmen.
(2) Der Fonds hat seine Mittel zinsbringend anzulegen.
§ 5Organe des Fonds, Personal(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer.
(2) Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit dem Fonds zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die beim Fonds ihren Dienst versehen.
(4) Der Fonds hat seine Personal- und Sachaufwendungen selbst zu tragen. Sind dem Fonds Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen worden, so hat der Fonds die hierdurch entstandenen Aufwendungen dem Land Tirol zu ersetzen.
§ 6Kuratorium(1) Dem Kuratorium gehören an:
a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
b) ein fachkundiger Bediensteter der für die fachlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung,
c) ein rechtskundiger Bediensteter der für die rechtlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung,
d) zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer,
e) ein Vertreter der Landarbeiterkammer,
f) ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol,
g) ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol,
h) ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes.
(2) Die Mitglieder nach Abs.1 lit. b bis h sind von der Landesregierung für fünf Jahre zu bestellen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 lit. d bis h erfolgt auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen aufzufordern, binnen vier Wochen geeignete, zum Landtag wählbare Personen vorzuschlagen. Wird ein solcher Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so hat die Landesregierung ohne Vorschlag geeignete sachkundige Personen zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende des Kuratoriums wird im Fall seiner Verhinderung vom Mitglied nach Abs. 1 lit. b vertreten. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis h ist in gleicher Weise wie für das zu vertretende Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. d bis h scheidet vorzeitig aus durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht auf die Mitgliedschaft. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder wenn es an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und wirksam.
(6) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. d bis h, im Fall ihrer Vertretung die Ersatzmitglieder, haben, sofern es sich nicht um Bedienstete der betreffenden Interessenvertretung handelt, gegenüber dem Fonds Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Reisezulagen nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vergütung nach Anhören des Kuratoriums durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
(7) Für die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. d bis h gelten die für Landesbeamte geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung.
§ 7Aufgaben des Kuratoriums(1) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung sowie die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Fonds, soweit diese nicht nach diesem Gesetz oder nach der Geschäftsordnung von einem anderen Organ zu besorgen sind. Jedenfalls beschließt das Kuratorium über:
a) die Neuaufnahme von Krediten,
b) die Begebung von Anleihen,
c) die Bildung von Rücklagen,
d) den jährlichen Rechnungsabschluss,
e) den jährlichen Geschäftsbericht,
f) die Geschäftsordnung,
g) die Richtlinien.
(2) Die Richtlinien und die Geschäftsordnung sowie deren Änderungen sind nach der Beschlussfassung unverzüglich der Landesregierung vorzulegen und nach ihrer Genehmigung durch die Landesregierung auf der Internetseite des Landeskulturfonds bekannt zu machen.
(3) Das Kuratorium hat den jährlichen Rechnungsabschluss bis zum 30. April des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres und den jährlichen Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres zu beschließen. Der Geschäftsbericht ist nach der Beschlussfassung unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.
§ 8Geschäftsgang im Kuratorium(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder des Kuratoriums und der Geschäftsführer sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen; dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens vier weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Der Geschäftsführer hat an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 29 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, sinngemäß.
(4) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Kuratoriums ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss des Kuratoriums im Weg eines Umlaufes herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Beschlussantrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich innerhalb von 14 Tagen durch einen diesbezüglichen Vermerk auf dem Beschlussantrag abzugeben. Ist ein Mitglied wegen Abwesenheit an der Stimmabgabe verhindert, so kann der Beschlussantrag dem jeweiligen Ersatzmitglied zugeleitet werden. Ist auch dieses abwesend, so ist dies auf dem Beschlussantrag vom Vorsitzenden zu vermerken. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung dem Kuratorium bei der nächsten Sitzung mitzuteilen.
(5) Das Kuratorium hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte des Fonds und den Abschluss der ihm obliegenden Rechtsgeschäfte zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung hat weiters Bestimmungen zu enthalten über:
a) die Einberufung zu den Sitzungen und die Tagesordnung,
b) den Verlauf der Sitzungen (Beratung und Abstimmung),
c) die Protokollführung,
d) die Befugnisse des Geschäftsführers zur selbstständigen Entscheidung über Sachaufwendungen nach § 10 Abs. 1 lit. c, zur selbstständigen Erledigung und Entscheidung von zusätzlichen Aufgaben nach § 10 Abs. 2 und zur selbstständigen alleinigen Unterfertigung von Urkunden nach § 12 Abs. 3.
§ 9Geschäftsführer(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung für fünf Jahre zu bestellen. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums sein.
(2) Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht. Für den Widerruf der Bestellung sowie für den Verzicht gilt § 6 Abs. 5 sinngemäß.
(3) Endet die Funktion des Geschäftsführers vorzeitig, so hat die Landesregierung für die restliche Funktionsdauer unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
(4) Die Landesregierung hat einen Stellvertreter des Geschäftsführers zu bestellen. Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
(5) Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer bei nicht bloß vorübergehender Verhinderung sowie in jenen Fällen, in denen sich der Geschäftsführer nach Abs. 6 der Ausübung seines Amtes enthält und seine Vertretung veranlasst.
(6) Für den Geschäftsführer gilt § 7 Abs. 1 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß.
§ 10Aufgaben des Geschäftsführers(1) Dem Geschäftsführer obliegen:
a) die Vertretung des Fonds nach Maßgabe des § 12,
b) die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten,
c) die Entscheidung über Sachaufwendungen bis zu einem in der Geschäftsordnung festzusetzenden Höchstbetrag,
d) die Erstellung des jährlichen Rechnungsabschlusses,
e) die Erstellung des jährlichen Geschäftsberichtes einschließlich eines Berichts über die gewährten Förderungen,
f) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums,
g) die Durchführung von Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 lit. j,
h) der Erwerb von Grundstücken, Betrieben oder von Rechten, der Abschluss von Bestandverträgen bzw. die Vereinbarung von Reallasten nach § 1 Abs. 1 lit. k und l.
(2) In der Geschäftsordnung können dem Geschäftsführer in bestimmten Angelegenheiten zusätzliche Aufgaben zur selbstständigen Erledigung und Entscheidung übertragen werden. Die Bestimmungen des § 12 über die Vertretung des Fonds und die Unterfertigung von Urkunden bleiben hievon unberührt.
(3) Der Geschäftsführer hat vor dem Erwerb von Grundstücken, Betrieben oder von Rechten, dem Abschluss von Bestandverträgen bzw. der Vereinbarung von Reallasten nach § 1 Abs. 1 lit. k und l den Vorsitzenden des Kuratoriums zu hören. Vor dem Erwerb von Grundstücken oder Dienstbarkeiten, dem Abschluss von Bestandverträgen bzw. der Vereinbarung von Reallasten nach § 1 Abs. 1 lit. l hat er zudem zu hören:
a) im Fall des § 1 Abs. 1 lit. l Z 1 den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen und fachlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Organisationseinheit bzw.
b) im Fall des § 1 Abs. 1 lit. l Z 2 den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für Hochwasserschutz und Hochwasserrückhalt zuständigen Organisationseinheit.
(4) Der Geschäftsführer hat dem Kuratorium über Rechtsgeschäfte nach § 1 Abs. 1 lit. k und l in der dem Abschluss des Rechtsgeschäfts folgenden Sitzung zu berichten.
(5) Der Geschäftsführer hat den für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellten Rechnungsabschluss dem Kuratorium so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Beschlussfassung bis zum 30. April des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres erfolgen kann.
(6) Der Geschäftsführer hat den für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellten Geschäftsbericht dem Kuratorium so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Beschlussfassung bis zum 30. Juni des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres erfolgen kann.
§ 11Geschäftsstelle(1) Das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle zu bedienen.
(2) Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere:
a) die Entgegennahme und Prüfung der Ansuchen um Leistungen;
b) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums und das Verfassen eines Protokolls darüber;
c) die Mitwirkung bei der Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums;
d) die Unterstützung des Geschäftsführers nach dessen Weisungen;
e) die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Kuratoriums, des Vorsitzenden des Kuratoriums und des Geschäftsführers.
§ 12Vertretung des Fonds(1) Der Fonds wird durch den Geschäftsführer vertreten.
(2) Urkunden bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden des Kuratoriums und des Geschäftsführers. Folgende, zur Eingabe an das Grundbuchsgericht bestimmte Urkunden bedürfen jedoch lediglich der Unterschrift des Geschäftsführers:
a) Freistellungs- und Freilassungserklärungen,
b) Teillöschungs- und Löschungserklärungen,
c) Vorrangeinräumungs- und Zustimmungserklärungen.
(3) In der Geschäftsordnung kann dem Geschäftsführer in bestimmten Angelegenheiten abweichend vom Abs. 2 die alleinige Unterfertigung von weiteren Urkunden übertragen werden. In diesen Fällen ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums gebunden und hat diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 13Ansuchen, Durchführung der Förderung(1) Ansuchen um die Gewährung von Förderungen sind bei der Geschäftsstelle schriftlich einzubringen. Den Ansuchen sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlichen Unterlagen, insbesondere über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Förderung und über die zu fördernde Maßnahme, anzuschließen.
(2) Soweit die beigebrachten Unterlagen zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung nicht ausreichen, hat die Geschäftsstelle die erforderlichen Erhebungen durchzuführen.
(3) Über jede Förderung hat der Fonds einen Fördervertrag abzuschließen. Dieser Vertrag hat insbesondere zu enthalten:
a) die Darstellung der geförderten Maßnahme und deren Zweck;
b) das Ausmaß der Förderung;
c) die näheren Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung;
d) die Verpflichtungen des Förderungswerbers im Interesse der Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung;
e) bei Krediten Bestimmungen über die Rückzahlung und die Verzinsung;
f) nähere Bestimmungen über den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung der erhaltenen Leistung durch den Förderungswerber.
(4) Kredite sind grundsätzlich hypothekarisch im Rahmen der üblichen Belehnungsgrenzen oder auf sonstige geeignete Weise sicherzustellen.
(5) Bei der Weitergabe von Grundstücken oder Gebäuden kann der Fonds durch vertragliche, erforderlichenfalls ins Grundbuch einzutragende Beschränkungen der Verfügungsmacht des Erwerbers die Erreichung der Zwecke der Förderung nach § 1 Abs. 1 sicherstellen. Hierfür kommen insbesondere Zustimmungsrechte des Fonds zur Weiterveräußerung innerhalb einer bestimmten, dem Erwerber zumutbaren Frist, Belastungsverbote sowie Vor- und Wiederkaufsrechte in Betracht.
§ 14Aufsicht über den Fonds(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Richtlinien nach § 2a und der Geschäftsordnung nach § 8 Abs. 5 eingehalten werden.
(3) Der Fonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums über die Geschäftsordnung und die Richtlinien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Geschäftsordnung bzw. die Richtlinien gegen dieses Gesetz verstößt bzw. verstoßen.
(5) Der Fonds hat der Landesregierung den jährlichen Geschäftsbericht längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese hat den Geschäftsbericht in weiterer Folge dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
§ 15Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Der Fonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Förderungsabwicklung, Vertragserrichtung, Verbücherung, zur Kontrolle des Förderzweckes und der Einhaltung der Richtlinien, zur Abklärung der Käufereigenschaften, zur Abklärung der Pächtereigenschaft oder zur Begründung des Pachtverhältnisses notwendig ist:
a) vom Förderwerber, Darlehensnehmer oder Sicherheitengeber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über familienrechtliche Merkmale, Identifikations- und Berufsdaten von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, sofern diese in einem solchen wirtschaftlichen Verhältnis stehen, dass dieses Verhältnis Auswirkungen auf das jeweilige Verfahren hat, Daten über Schulbildung und Beruf, bestehende Arbeitsverhältnisse, Einkommens-, Ausgabens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Kostenvoranschläge und Rechnungen zum Fördergegenstand, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgebliche Tatsachen, Grundbuchsdaten, Firmenbuchdaten, Rechnungsabschlussdaten, Daten über Gründungsverträge, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten und ausgezahlten Leistungen sowie deren Verwendung, Daten über sonstige aufrechte Darlehens- und Kreditverträge, Daten über Bankverbindungen, Daten über Versicherungsnachweise und Versicherungsinhalte, Daten über Übergabe-, Schenkungs- und Kaufverträge sowie zusätzlich vom Förderwerber oder Darlehensnehmer Daten über Art und Ausmaß der Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes,
b) vom Liegenschaftskäufer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bankverbindungen, Daten über land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungsverhältnisse,
c) vom Liegenschaftsverkäufer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bankverbindungen,
d) vom Bestandnehmer einer Liegenschaft des Fonds oder vom Bestandgeber einer vom Fonds in Bestand genommenen Liegenschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, Daten zum Pachtgegenstand,
e) von Gemeinden und Gemeindeverbänden: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten der jeweiligen zeichnungsberechtigten Vertreter, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten und ausgezahlten Leistungen sowie deren Verwendung, Daten über Bankverbindungen,
f) vom Erwachsenenvertreter oder vom gesetzlichen Vertreter der Personen nach lit. a bis d: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bankverbindungen.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Förderungs- und Vertragsabwicklung, Richtlinienkontrolle, Eigentumsübertragung, Eigentumserwerb, Vertragserrichtung, Auskunft in Steuerfragen oder Bestätigung der Förderungsabwicklung an
a) die Behörden des Bundes und die ordentlichen Gerichte,
b) Banken, Versicherungen, Makler und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
c) Notare und Rechtsanwälte und
d) die Landwirtschaftskammer Tirol und die Landarbeiterkammer Tirol
übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben die personenbezogenen Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach dem Ende des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren, zur Sicherstellung von Darlehen oder zum Widerruf von Förderungen weiter benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
§ 15aVerweisungenSoweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 16Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Zugleich tritt das Gesetz über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 18/1951, außer Kraft.