Antragsteller für Kredite für Bewässerungs- und Beregnungsanlagen können einerseits Wassergenossenschaften als Körperschaften öffentlichen Rechtes sein und andererseits auch deren Mitglieder, die auf einzelbetrieblicher Basis Bewirtschafter und Eigentümer land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sind. Finanzierungsgegenstand ist die Erhaltung, Reaktivierung oder Neuerrichtung von Bewässerungs- und Beregnungsanlagen mittels Groß- und Kleinflächenregnern, der Bau von Wasserspeichern sowie die Anschaffung von Beregnungsmaschinen und -gerätschaften.
Die maximale Kreditobergrenze berechnet sich aus den Gesamtkosten laut Detailprojekt abzüglich sämtlicher öffentlicher Förderungen laut den jeweils aktuell gültigen Förderungsrichtlinien für Bewässerungs- und Beregnungsanlagen. Die Finanzierung des Landeskulturfonds darf maximal das Ausmaß der von den Wassergenossenschaften bzw. Grundeigentümern aufzubringenden Eigenmittel betragen. Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Kredites ist jedenfalls die Bildung einer Wassergenossenschaft samt Genehmigung deren Satzungen durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde und das Vorliegen sämtlicher notwendiger behördlicher Bewilligungen der geplanten Bewässerungs- und/oder Beregnungsanlage.
Mag. Thomas Danzl
Geschäftsführer
+43 512 508 3870
Landeskulturfonds
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