Grundankaufkredite

Das Bundesland Tirol ist nicht nur hinsichtlich der Baugrundstückspreise, sondern auch hinsichtlich der Preise für land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen ein Hochpreisland. Trotzdem ist die Aufstockung bestehender Betriebe und die Weiterführung vom Auslaufen bedrohter Betriebe durch Neueinsteiger eine wesentliche Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Bewirtschaftung.

Sowohl Neueinsteigern in die Landwirtschaft als auch aktiven/praktizierenden Bauern fällt es auf Grund des knappen Flächenangebots im Gebirgsland Tirol und den daraus resultierenden hohen Preisen sehr schwer, Hof- und Grundstücksankäufe zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund bietet der Landeskulturfonds ein Kreditprogramm an, mit dem die Aufstockung von Betrieben mit agrarstrukturell sinnvollen Flächen unterstützt werden kann.


Folgende Grundankäufe können (mit)finanziert werden:

a) Neueinsteiger/innen in die Land- und Forstwirtschaft, die die grundverkehrsrechtlichen Voraussetzungen zum Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfüllen, die jedoch noch keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besitzen und die einen kompletten land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erwerben. Voraussetzung ist die Bescheinigung des Ankaufs mittels Siedlungsbescheid.
b) Bewirtschafter/innen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die ihren Betrieb mit weiteren Flächen zur Verbesserung der einzelbetrieblichen Agrarstruktur aufstocken. Die einzelbetriebliche agrarstrukturelle Verbesserung muss mittels Siedlungs- und/oder Flurbereinigungsbescheid nachgewiesen werden.
c) Bewirtschafter/innen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die über materielle Anteile an einer landwirtschaftlichen Liegenschaft verfügen und weitere materielle Anteile an der selben Liegenschaft ankaufen, sodass materielles Miteigentum bereinigt wird. Voraussetzung ist die Bescheinigung mittels Siedlungsbescheid.

WICHTIG: Da für alle vom Landeskulturfonds (mit-)finanzierten Hof- und Grundankäufe ein Siedlungs- und/oder Flurbereinigungsbescheid vorliegen muss – mit Flurbereinigungen sind auch Steuererleichterungen verbunden – muss mit der Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch unbedingt bis zum Vorliegen des Siedlungs- und/oder Flurbereinigungsbescheides abgewartet werden.

 


Ing.in Magdalena Rainer
Sekretariat/Agrarinvestitionskredite
+43 512 508 3871

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Landeskulturfonds
Wilhelm-Greil-Straße 9
A-6020 Innsbruck
+43 512 508 3870
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